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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 661/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, AVB, SGB V, AGB
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 | |
AVB § 12 Abs. 2 | |
SGB V § 50 Abs. 1 | |
SGB V § 50 Abs. 1 Satz 2 | |
AGB § 12 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.9.2007, Az.: 4 Ca 1049/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 22.11.2006 gewährten Erwerbsminderungsrente.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2007 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 91 - 94 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagten die im Zeitraum 01.07.2006 bis 22.1.2006 an ihn gezahlte Betriebsrente in Höhe von 5.699,84 Euro zurückzuzahlen.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils (= Bl. 94 - 96 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 25.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 26.11.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, die für die Zeit vom 01.07.2006 bis 22.11.2006 bezogene betriebliche Erwerbsminderungsrente von 8.847,41 Euro in voller Höhe an die Beklagten zurückzuzahlen. Auch für diesen Zeitraum habe er auf Grundlage der Versorgungsordnung der Beklagten zu 1) bzw. nach § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf der unzutreffenden Annahme, er habe in dieser Zeit eine Dreifachzahlung, nämlich sowohl die gesetzliche als auch die betriebliche Erwerbsminderungsrente sowie Krankengeld erhalten. Da die Rente aus der Sozialversicherung wegen § 50 Abs. 1 SGB V an die Krankenkasse abgeführt worden sei, liege insoweit allenfalls eine Doppelzahlung vor. Den Zeitraum bis zur Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente habe er - der Kläger - nur durch den Weiterbezug von Krankengeld überbrücken können. Ihn hierfür zu bestrafen, sei nicht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten bestehe nur in Höhe desjenigen Betrages, um den das an ihn gezahlte Krankengeld die gesetzliche Erwerbsminderungsrente übersteige und ihm damit auch tatsächlich verbleibe, mithin in Höhe von 3.147,57 Euro. Ein darüber hinaus gehender Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe (weiterer) 5.699,84 Euro bestehe nicht.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2007 (Bl. 128 - 130 d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 26.02.2008 (Bl. 200 - 202 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagten 5.699,84 Euro zurückzuzahlen.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten zu 1) vom 02.01.2008 (Bl. 186 - 193 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten zu 2) vom 31.12.2007 (Bl. 179 - 185 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
Die zulässige (negative) Feststellungsklage des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger kann nicht die Feststellung beanspruchen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 5.699,84 Euro der an ihn für die Zeit vom 01.07. bis 22.11.2006 ausgezahlten betrieblichen Erwerbsminderungsrente zurückzuzahlen. Die Beklagten haben als Gesamtgläubiger gegen den Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den betreffenden Zeitraum geleisteten Erwerbsminderungsrente in voller Höhe.
Gemäß Textziffer 7 der Versorgungsordnung der Beklagten zu 1) bestimmen sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2). Diese Versicherungsbedingungen beinhalten in § 12 Abs. 2 folgende Regelung:
"Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht:
1. bei ordentlichen Mitgliedern ab dem in dem Bescheid eines deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bzw. einem amts- oder werksärztlichen Gutachten festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung,
2. in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.
Wurde über den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt oder ähnliche Leistungen) oder im Anschluss daran Krankengeld, Übergangsgeld oder sonstiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen, entsteht der Anspruch frühestens mit dem Tage nach der Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs."
Satz 2 dieser Bestimmung enthält die klare und eindeutige Regelung, dass ein Anspruch des Begünstigten auf Erwerbsminderungsrente solange nicht besteht, wie dieser Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch das Krankengeld gehört, bezieht.
Im Streitfall hat der Kläger unstreitig in der Zeit vom 01.07. bis 22.11.2006 Krankengeld von der Z in Höhe von insgesamt 10.097,63 Euro bezogen. Gleichwohl wurde an ihn seitens der Beklagten für den selben Zeitraum die betriebliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 8.847,41 Euro geleistet. Diese Leistung erfolgte, weil der Kläger in seinem Antrag vom 11.12.2006 angegeben hatte, er habe nur bis zum 30.06.2006 Krankengeld erhalten. Da er jedoch tatsächlich bis einschließlich 22.11.2006 Krankengeld bezogen hatte, bestand bis zu diesem Zeitpunkt nach § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kein Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Deren Auszahlung erfolgte somit - betreffend den Zeitraum vom 01.07. bis 22.11.2006 - ohne Rechtsgrund.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 05.12.2006 - beginnend mit dem 01.07.2006 - Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde und er somit nach § 50 Abs. 1 SGB V ab dem 01.07.2006 keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Krankengeld hatte. § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) stellt nämlich, wie sich aus seinem Wortlaut ("bezogen") ergibt, nicht darauf ab, ob ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld besteht, sondern vielmehr darauf, ob tatsächlich Krankengeld bezogen wird. Darüber hinaus verblieb im Streitfall dem Kläger unstreitig letztlich auch ein nicht unerheblicher Teil des an ihn für den betreffenden Zeitraum ausgezahlten Krankengeldes. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V konnte die Krankenkasse nämlich den Teil ihrer Leistungen, der die gesetzliche Erwerbsminderungsrente überstieg (3.147,58 Euro) nicht vom Kläger zurückfordern. Dass es nach § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld, sondern auf dessen tatsächlichen Bezug ankommt, ergibt sich letztlich auch daraus, dass die betreffende Vorschrift sowohl die Bewilligung der gesetzlichen Rente als auch den Nichtbezug von Krankengeld (kumulativ) als Anspruchsvoraussetzungen für die betriebliche Erwerbsminderungsrente nennt, obwohl die Ansprüche auf gesetzliche Rente und auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 SGB V nicht nebeneinander bestehen können.
Die Ansicht des Klägers, er sei gegenüber den Beklagten nur zur Rückzahlung des ihm letztlich verbleibenden Anteils des bezogenen Krankengeldes verpflichtet, findet in § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen keinerlei Grundlage. Dort wird nämlich der Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente insgesamt an die Voraussetzung geknüpft, dass der Begünstigte kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Die Höhe dieses anderweitigen Einkommens spielt dabei nach der insoweit eindeutigen Regelung keine Rolle.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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